1. Eine deliktorientierte Therapie in der Hessischen Fachambulanz kann bei Aussetzungen einer Strafe bzw. eines Strafrest zur Bewährung oder im Rahmen der Führungsaufsicht angewiesen werden.
2. Es besteht eine Unterstellung unter die Bewährungshilfe in Hessen, Fachbereich Sicherheitsmanagement. Außerdem können auch Probanden der allgemeinen Bewährungshilfe oder der Jugendbewährungshilfe, die unter 25 Jahre alt sind und bei denen eine Therapie-/
Vorstellungsweisung besteht, an die HeFA angebunden werden. Dies erfolgt nach Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber oder nach Aufnahme in das Sicherheitsmanagement.
3. Eine Vorstellungs- und/oder Therapieweisung im Rahmen einer Führungsaufsicht oder Bewährungsaufsicht liegt vor. Typische Rechtsgrundlagen sind § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, § 68b Abs. 2 S. 2 StGB, § 56c StGB, § 59a StGB, § 23 Abs. 1 JGG, § 10 JGG.
4. Der Klient ist volljährig.
5. Voraussetzung für die Übernahme der Therapiekosten durch den Verein „Förderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V.“ aus Projektmitteln ist initial zumindest die Bereitschaft der Klienten den oder die Therapeut*in gegenüber dem oder der zuständigen Bewährungshelfer*in von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Entbindung bezieht sich auf die Wahrnehmung der Termine bei dem oder der zuständigen Therapeut*in sowie auf einen Abbruch der Therapie gegen den Rat des oder der Therapeut*in.
6. Bedingung für die Kostenübernahme der Behandlung durch den Träger ist, dass der Proband diese Kosten nicht (vollständig) selber tragen kann und eine Kostenübernahme durch eine Krankenkasse oder einen Sozialhilfeträger nicht in Frage kommt. Ist der Proband dazu laut Einschätzung der Bewährungshilfe finanziell in der Lage, muss er demnach einen Eigenanteil an den Therapiekosten übernehmen.
- Eine ideale Formulierung der Weisung für eine Therapie in der Hessischen Fachambulanz könnte zum Beispiel lauten: „Absolvierung einer deliktorientierten Therapie nach näherer Maßgabe der Hessischen Fachambulanz in Frankfurt am Main.“
! Bitte sehen Sie von Weisungsformulierungen ab, in der die Anzahl der Gespräche konkret vorgegeben ist. Es sollte in jedem Fall durch eine diagnostische Einschätzung in der Fachambulanz der individuelle Behandlungsbedarf geklärt werden, da die Intensität und Dauer der Therapie sich am Rückfallrisiko der Person orientieren sollte!
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