Auftrag ohne Antrag

Auftrag ohne

Antrag

Beratung zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe


In diesem Arbeitsbereich werden Menschen beraten, denen eine Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) droht, weil sie eine Geldstrafe nicht entrichtet haben. Sie werden über die Möglichkeit der Tilgung ggf. durch Ratenzahlung oder der ersatzweisen Ableistung von gemeinnütziger Arbeit informiert. Die Beratung ist freiwillig und kostenlos. Sie richtet sich an Personen, die von sich aus keinen Kontakt zur Gerichtshilfe aufgenommen haben.

 

Die Vollstreckung der ESF kann weitreichende Folgen wie den Verlust von Arbeitsplatz, Wohnung und sozialen Beziehungen haben. Nicht zuletzt verursachen Ersatzfreiheitsstrafen erhebliche Kosten. Ihre Vermeidung liegt daher sowohl im Interesse der zu einer Geldstrafe verurteilten Person als auch in dem der öffentlichen Finanzen.

  • Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt und suchen Informationen über mögliche Hilfen? Hier finden Sie Informationen!

    Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe

     

    Ihre Situation

    Ein Gericht hat Sie zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie haben bislang keine Zahlung geleistet und auch keinen Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen. Das hat Folgen: Gegen Sie wird ersatzweise eine Freiheitsstrafe verhängt und Sie müssen in ein Gefängnis. Das kann den Verlust von Arbeitsplatz, Wohnung und sozialen Kontakten bedeuten.

     

    Unser Ziel

    Wir möchten Sie über die Möglichkeiten zur Abwendung Ihrer drohenden Inhaftierung beraten. Dabei unterstützen wir Sie auch bei der Bewältigung von anderen Problemen, die im Zusammenhang mit der Geldstrafe stehen und/oder vermitteln Sie an weitere Beratungsangebote. Unsere Beratung ist für Sie kostenlos.

     

    Die Besonderheit des Projekts „Auftrag ohne Antrag“

    Wir arbeiten im Auftrag der Gerichtshilfe. Die Gerichtshilfe gehört zu den sozialen Diensten der Justiz und zur Staatsanwaltschaft. Wir beraten Sie, bevor der Haftbefehl erlassen wird

    • nach der Rückstandsmeldung

    oder

    • nach der Ladung zum Strafantritt ohne Reaktion von Ihnen.

    Dies ist eine letzte Chance für Sie, der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen.

    Wir können Ihnen schnell und unbürokratisch einen Termin anbieten und kommen notfalls auch zu Ihnen nach Hause, um Sie beraten.

    Unsere gesamte Unterstützung wird stets mit Ihnen und  den Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Auf diese Weise werden die Interessen aller Beteiligten gewahrt.

     

    Unsere Unterstützung

    Wir beraten Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten, Ihre drohende Freiheitsstrafe abzuwenden:

    • Tilgung durch vollständige Zahlung oder Ratenzahlung
    • und/oder
    • Tilgung durch gemeinnützige Arbeit
    • Stundung

     

    Wenn Sie gemeinnützige Arbeit leisten können und wollen, um die Geldstrafe zu begleichen, helfen wir Ihnen dabei, eine passende Stelle zu finden. Dabei stehen wir immer mit Ihnen und der Einsatzstelle in engem Kontakt. Wir unterstützen Sie auch während des Zeitraums, in dem Sie gemeinnütziger Arbeit leisten.


  • Was bedeutet "Auftrag ohne Antrag"?

    Auftrag ohne Antrag hat zum Ziel, verurteilte Personen zu erreichen, die sich nicht auf dem im Ablauf der Strafvollstreckung vorgesehenen Weg an die Staatsanwaltschaft wenden, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder um gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Auftrag erfolgt durch die Staatsanwaltschaft ohne Antrag des oder der Verurteilten.


    Menschen, denen eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund nicht entrichteter Geldstrafen droht, befinden sich häufig in schwierigen Lebenslagen, haben mitunter keine Alltagsstruktur und tun sich schwer bei der Organisation ihres Alltags. Auch Scheu im Umgang mit Behörden oder ein mangelndes Schrift- oder Sprachverständnis sind mögliche Beweggründe, sich nicht bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Der Beratungskontakt erfolgt unabhängig von der Antragsstellung und bevor der Vollstreckungshaftbefehl erlassen wird

     

    • nach der Rückstandsmeldung

    oder

    • nach der Ladung zum Strafantritt und ausbleibender Reaktion durch die verurteilte Person.

     

    Persönliche Einladungen, flexible Termingestaltung und die Möglichkeit von Hausbesuchen gewährleisten einen individuellen Kontakt. Das gesamte Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit den Betroffenen und den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Überprüfung der abzuleistenden Stunden sowie ein enger Kontakt zu den Einsatzstellen und den betroffenen Menschen ermöglichen den Erfolg dieser Tilgungsmöglichkeit. Eine bedarfsorientierte Vermittlung in weiterführende Beratungsangebote der Region, z.B. die Schuldnerberatung, ergänzt unsere Arbeit.

     

    Unsere Arbeit erfolgt im Auftrag der Gerichtshilfe bzw. der sozialen Dienste der Justiz. Gemäß § 9 der Tilgungsverordnung darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben freie Träger beteiligen.

  • Gemeinnützige Arbeit

    Information für Beschäftigte in gemeinnütziger Arbeit

    Bitte betrachten Sie die Ableistung der gemeinnützigen Tätigkeit wie ein normales Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber.

     

    Das bedeutet für Sie die Verpflichtung:   


    • Vereinbarungen und Anordnungen der Einsatzstelle einzuhalten.
    • Sich zu entschuldigen, wenn Sie krank sind. In diesem Fall müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

    Bedenken Sie, dass bei einem von Ihnen verschuldeten Abbruch der gemeinnützigen Tätigkeit mit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu rechnen ist. Sie müssen mit dem Abbruch Ihres Einsatzes rechnen, wenn Sie:

    • ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheinen.
    •  grob gegen Vereinbarungen oder Anordnungen verstoßen.
    •  den betrieblichen Ablauf oder den Arbeitsfrieden stören.
    •  mit der Arbeitsleistung hinter den zumutbaren Anforderungen zurückbleiben.
    • Auch während der gemeinnützigen Tätigkeit ist den Anweisungen des Jobcenters oder des Sozialamtes Folge zu leisten.
    • Auch in dieser Zeit müssen Sie einer Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
    •  Bei Aufnahme eines festen Arbeitsverhältnisses ist dieses der Einsatzstelle und der Mitarbeiterin des Projekts „Auftrag ohne Antrag“ mitzuteilen.

    Die Ableistung gemeinnütziger Arbeit ist auch möglich, wenn Sie einer  bezahlten Arbeit nachgehen. Dies kann bei der Auswahl der Einsatzstelle und bei der Zeiteinteilung berücksichtigt werden. Die gemeinnützigen Arbeitsstunden können z.B. am Wochenende geleistet werden.


     

    Hinweise für die Beschäftigungsgeber von gemeinnütziger Arbeit

    • Dem oder der gemeinnützig Beschäftigten darf kein Arbeitsentgelt gezahlt werden.
    • Sie können jedoch die Fahrtkosten erstatten und ggf. die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung anbieten.
    • Weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht auch keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
    • Während der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit ist der oder die Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
    • Der Verurteilte hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde sowie den Anordnungen des Beschäftigungsgebers der gemeinnützigen Arbeit nachzukommen.
    •  Versäumte Arbeitszeit wird – auch wenn das Fernbleiben entschuldigt ist – nicht angerechnet!
    • Sie sind verpflichtet, die abgeleisteten Arbeitsstunden regelmäßig schriftlich zu bescheinigen und die Bescheinigung zu übermitteln.

    Bitte informieren Sie die Mitarbeiterin des Projekts „Auftrag ohne Antrag“ unaufgefordert und unverzüglich, wenn der oder die Beschäftigte:

    • Unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht.
    • Trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können.
    • Den Arbeitsfrieden stört, gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen oder Anforderungen verstößt.
    • Durch sonstiges schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.
    • Aus anderen Gründen nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann.
  • Ansprechpartnerinnen

    Landgerichtsbezirk Hanau: 

    Birgit Welde

    c/o Staatsanwaltschaft Hanau

    Katharina-Belgica-Straße 2

    63450 Hanau

     

    Tel.:   06181 297 821

    Mobil: 0151 24038943

    Mail: AoA@sta-hanau.justiz.hessen.de

     

    Landgerichtsbezirk Limburg: 

    Tina Gillenberg

    c/o Soziale Dienste der Justiz bei dem

    Landgericht Limburg

    Schiede 20-22, Eingang Hahlgartenweg

    65549 Limburg

     

    Tel.: 06431  909 80 05

    Mobil: 0176 301 264 03

    Mail: aoa.limburg@fbh-ev.de

     

    Landgerichtsbezirk Fulda:

    Anna Jost

    c/o Soziale Dienste der Justiz bei dem Landgericht Fulda

    Haimbacher Str. 65

    36041 Fulda

     

    Tel.: 0661 242 775 112

    Mobil: 0176 344 089 81

    Mail: aoa.fulda@fbh-ev.de

     

    Landgerichtsbezirk Gießen:

    Sonja Heck

    Förderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V.

    Auftrag ohne Antrag

    Neuen Bäue 25

    35390 Gießen

     

    Tel.: 0641-97177905

    Mobil: 0163  971 77 905

    Mail: aoa.giessen@fbh-ev.de


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