Sie befinden sich auf der Homepage des Vereins Förderung der Bewährungshilfe in Hessen e.V. Unser Verein ist nicht gleichzusetzen mit „der Bewährungshilfe“ und die Bewährungshelferinnen und –helfer sind nicht bei uns beschäftigt. Sie sind auch nicht über uns telefonisch zu erreichen. Unser Verein ist ein unabhängiger Verein der freien Straffälligenhilfe, dessen satzungsgemäße Aufgabe es jedoch ist, die Bewährungshilfe in Hessen zu fördern und zu unterstützen.
Bewährungshelfer*innen sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen oder Sozialpädagog*innen, die als Beamte oder Angestellte des Landes Hessen beschäftigt werden und organisatorisch den Landgerichten zugeordnet sind. Die Organisationseinheit heißt "Soziale Dienste der Justiz bei dem Landgericht xy". Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, straffällig gewordene Menschen dabei zu unterstützen, keine weiteren Straftaten zu begehen. Die Bewährungshilfe ist in § 56d des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die so Verurteilten werden folglich nicht inhaftiert. In vielen Fällen werden sie jedoch einem Bewährungshelfer oder einer Bewährungshelferin unterstellt, die der verurteilten Person einerseits helfend und betreuend, andererseits aber auch kontrollierend zur Seite steht. Die Bewährungshelferinnen und –helfer überwachen im Einvernehmen mit den zuständigen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Somit haben sie ein Doppelmandat aus Hilfestellung und Kontrolle. In der Bewährungshilfe wird die unterstellte Person Proband oder Probandin genannt.
Andere Personen, die der Bewährungshilfe unterstellt werden können, sind z.B. Personen, die nach einer gewissen Zeit der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe im Gefängnis zur Bewährung vorzeitig entlassen werden. Aber auch Personen, die unter Führungsaufsicht stehen, weil sie schwerere Straftaten begangen haben und lange inhaftiert waren, werden der Bewährungshilfe unterstellt.
Die Bewährungszeit ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe und beträgt i.d.R. zwischen zwei und fünf Jahren.
Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung von Straftaten. Dazu soll das eigenverantwortliche Handeln der Proband*innen gefördert, ihre persönliche Lebenslage verbessert und stabilisiert werden. Die sozialpädagogische Unterstützung soll die Proband*innen zum selbstkritischen Erkennen ihrer Problemlage befähigen, soziale Lernprozesse initiieren, soziale Handlungskompetenzen stärken und dadurch die Integration in die Gesellschaft fördern.
Innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz in Hessen gibt es unterschiedliche Schwerpunkte für die individuelle Betreuung von Täter*innen. Im SIMA I (Sicherheitsmanagement) werden Sexualstraftäter*innen betreut, im SIMA II Gewaltstraftäter*innen und Menschen mit einer Führungsaufsicht, in der Jugendbewährungshilfe Personen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt wurden, im Entlassungsmanagement Personen, die aus der Haft entlassen werden und in der allgemeinen Bewährungshilfe alle weiteren Personen.